Arbeitsförderung

Arbeitsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit

Ein wich­tiger Bestandteil der staat­li­chen Arbeitsmarktpolitik ist die Arbeitsförderung. Durch diese soll Arbeitslosigkeit ver­hin­dert oder zumin­dest zeit­lich begrenzt werden.

Arbeitsförderung ist somit auch ein wich­tiger Zweck der Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosigkeit soll dadurch vor­ge­beugt werden.

Zu den arbeits­markt­po­li­ti­schen Instrumenten gehört auch die beruf­liche Bildung. Arbeitsagenturen und Jobcenter för­dern diese über eine Vielzahl von Maßnahmen. Geregelt sind diese in den Sozialgesetzbüchern II und III. Sie richten sich an Menschen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder bereits den Job ver­loren haben, sowie an junge Leute, die ihre Karriere gerade beginnen.

Dies sind die Förderleistungen, die Betroffene dabei unter­stützen, wieder eine Stelle zu bekommen oder eine Berufsausbildung anzu­fangen:

Förderleistungen nach Sozialgesetzbuch III

  • Arbeitsvermittlung (§§ 29–43 SGB III)
  • Beratung und Vermittlung
  • Private Arbeitsvermittlung
  • Aktivierung und beruf­liche Eingliederung (§§ 44–47 SGB III)
  • Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48–55 SGB III)
  • Berufsberatung, Berufsorientierung und Ausbildungsvermittlung
  • Ausbildungsförderung
  • Einstiegsqualifizierung
  • Berufliche Weiterbildung (§§ 81–87 SGB III)
  • Förderung der beruf­li­chen Weiterbildung
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 88–94 SGBIII)
  • Leistungen an Arbeitgeber (Eingliederungszuschüsse)
  • Gründungsförderung (Gründungszuschuss)
  • Verbleib in Beschäftigung (§§ 95–111 SGB III)
  • Förderung beschäf­tigter Arbeitnehmer (Konjunkturelles Kurzarbeitergeld, Saisonkurz-Arbeitergeld, Transferleistungen)
  • Teilhabe behin­derter Menschen am Arbeitsleben (§§ 112–129 SGB III)
  • Besondere Förderungen für Leute mit einer Behinderung

Förderung für Arbeitslosengeld II-Empfänger

Diese Maßnahmen und Möglichkeiten um im Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen, gibt es grund­sätz­lich auch für Empfänger von Arbeitslosengeld II, also Hartz-IV-Empfänger. Entsprechende Ansprüche zur Arbeitsförderung für Arbeitslose sind in Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitssuchende gere­gelt. Zweck der Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch II ist es, arbeits­lose Personen und ihre Familie so zu för­dern, dass eine Erwerbstätigkeit auf­ge­nommen werden kann um den Lebensunterhalt für sich selbst zu ver­dienen.

Zusätzlich zu den im SGB III genannten Eingliederungsmaßnahmen gibt es außerdem fol­gende Förderleistungen:

  • Kommunale Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II)
  • Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) und Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§16c SGB II)
  • Arbeitsgelegenheiten (§ 16 d SGB II) sowie Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16e SGB II)
  • Freie Förderung (§ 16f SGB II)

Weitere Hinweise vor Ort, zur Arbeitsförderung und andere Hilfestellungen bei der Jobsuche, zur Privaten Arbeitsvermittlung und Fördermöglichkeiten erhalten Sie in unseren Informationsveranstaltungen direkt vor Ort bei der EWU Dr.Wallberg&Partner GmbH:

Arbeitsvermittlung Leipzig, Arbeitsvermittlung Berlin, Arbeitsvermittlung Cottbus, Arbeitsvermittlung Köln oder Arbeitsvermittlung Gera an den ent­spre­chenden Standorten.

Informieren Sie sich auf unserer Webseite unter Karriere.haus Sie können aber auch einen indi­vi­du­ellen Termin tele­fo­nisch bzw. per Mail unter Karriere.haus Kontakt ver­ein­baren.