Arbeitsförderung

Arbeitsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit

Ein wichtiger Bestandteil der staatlichen Arbeitsmarktpolitik ist die Arbeitsförderung. Durch diese soll Arbeitslosigkeit verhindert oder zumindest zeitlich begrenzt werden.

Arbeitsförderung ist somit auch ein wichtiger Zweck der Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosigkeit soll dadurch vorgebeugt werden.

Zu den arbeitsmarktpolitischen Instrumenten gehört auch die berufliche Bildung. Arbeitsagenturen und Jobcenter fördern diese über eine Vielzahl von Maßnahmen. Geregelt sind diese in den Sozialgesetzbüchern II und III. Sie richten sich an Menschen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder bereits den Job verloren haben, sowie an junge Leute, die ihre Karriere gerade beginnen.

Dies sind die Förderleistungen, die Betroffene dabei unterstützen, wieder eine Stelle zu bekommen oder eine Berufsausbildung anzufangen:

Förderleistungen nach Sozialgesetzbuch III

  • Arbeitsvermittlung (§§ 29-43 SGB III)
  • Beratung und Vermittlung
  • Private Arbeitsvermittlung
  • Aktivierung und berufliche Eingliederung (§§ 44-47 SGB III)
  • Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48-55 SGB III)
  • Berufsberatung, Berufsorientierung und Ausbildungsvermittlung
  • Ausbildungsförderung
  • Einstiegsqualifizierung
  • Berufliche Weiterbildung (§§ 81-87 SGB III)
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 88-94 SGBIII)
  • Leistungen an Arbeitgeber (Eingliederungszuschüsse)
  • Gründungsförderung (Gründungszuschuss)
  • Verbleib in Beschäftigung (§§ 95-111 SGB III)
  • Förderung beschäftigter Arbeitnehmer (Konjunkturelles Kurzarbeitergeld, Saisonkurz-Arbeitergeld, Transferleistungen)
  • Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 112-129 SGB III)
  • Besondere Förderungen für Leute mit einer Behinderung

Förderung für Arbeitslosengeld II-Empfänger

Diese Maßnahmen und Möglichkeiten um im Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen, gibt es grundsätzlich auch für Empfänger von Arbeitslosengeld II, also Hartz-IV-Empfänger. Entsprechende Ansprüche zur Arbeitsförderung für Arbeitslose sind in Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitssuchende geregelt. Zweck der Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch II ist es, arbeitslose Personen und ihre Familie so zu fördern, dass eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann um den Lebensunterhalt für sich selbst zu verdienen.

Zusätzlich zu den im SGB III genannten Eingliederungsmaßnahmen gibt es außerdem folgende Förderleistungen:

  • Kommunale Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II)
  • Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) und Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§16c SGB II)
  • Arbeitsgelegenheiten (§ 16 d SGB II) sowie Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16e SGB II)
  • Freie Förderung (§ 16f SGB II)

Weitere Hinweise vor Ort, zur Arbeitsförderung und andere Hilfestellungen bei der Jobsuche, zur Privaten Arbeitsvermittlung und Fördermöglichkeiten erhalten Sie in unseren Informationsveranstaltungen direkt vor Ort bei der EWU Dr.Wallberg&Partner GmbH:

Arbeitsvermittlung Leipzig, Arbeitsvermittlung Berlin, Arbeitsvermittlung Cottbus, Arbeitsvermittlung Köln oder Arbeitsvermittlung Gera an den entsprechenden Standorten.

Informieren Sie sich auf unserer Webseite unter Karriere.haus Sie können aber auch einen individuellen Termin telefonisch bzw. per Mail unter Karriere.haus Kontakt vereinbaren.