Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland grundsätzlich ein Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde. Die Vorschrift basiert auf dem Mindestlohngesetz, das bereits am 16. August 2014 in Kraft trat. Der Bundestag hat also die Höhe von 8,50 Euro festgelegt. Es gibt aber noch Ausnahmen beim Mindestlohn.
Es gibt in manchen Branchen nämlich spezielle Branchenmindestlöhne. Diese haben Vorrang vor dem allgemeinen Mindestlohn. Noch bis Ende 2017 dürfen Branchenmindestlöhne niedriger als 8,50 Euro sein. Wenn sie höher sind, gehen sie dem allgemeinen Mindestlohn aber auch vor.
Sie werden prinzipiell in Tarifverträgen festgelegt und dann durch den Staat für alle Arbeitsverträge dieser Branche verbindlich. Die Branchenmindestlöhne sind dabei auch für Arbeitnehmer vorgeschrieben, die von einem ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden. Gleiches gilt für (Leih-)Arbeitnehmer, die durch ihr Verleiher-Unternehmen einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, wenn für diesen der Branchenmindestlohn verbindlich ist.
Der Rechtsrahmen ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, durch das tarifliche branchenbezogene Mindestlöhne auf alle Arbeitsverhältnisse einer Branche anwendbar werden, egal, ob der Arbeitgeber seinen Hauptsitz im In- oder Ausland hat.
Folgende Branchen fallen momentan explizit unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz:
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Schüler und Studenten, die ein Praktikum im Rahmen ihrer Schulausbildung oder ihres Studiums machen, sowie für Orientierungspraktika mit einer Dauer von maximal drei Monaten. Er ist auch nicht anwendbar für von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Maßnahmen zum Erlangen einer Einstiegsqualifikation.
Jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende haben auch keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr lang arbeitslos waren, also Langzeitarbeitslose. Sie haben erst nach sechs Monaten im Job ein Recht auf die 8,50 Euro.
Für Zeitungsausträger gilt bisher ein kleinerer Mindestlohn: Bis 31. Dezember 2015 gibt es mindestens 6,38 Euro brutto und bis Ende 2016 dann 7,23 Euro. Erst danach erhalten sie die vollen 8,50 Euro brutto.
Durch das Tarifvertragsgesetz ist es möglich, dass Tarifverträge auf gemeinsamen Antrag der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmervertretung allgemeingültig werden. Dann werden diese tariflichen Bedingungen auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer Deutschlands verbindlich. Ein Beispiel ist der Mindestlohntarifvertrag im Schornsteinfegerhandwerk.
Auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes darf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Mindestlohn bei der Arbeitnehmerüberlassung festlegen, wenn sich die Tarifvertragsparteien entsprechend geeinigt haben.
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