Die Geschichte der pri­vaten Arbeitsvermittlung

Private Arbeitsvermittlung ist in Deutschland ein recht neues Gewerbe und erst seit 1994 über­haupt erlaubt. Bis dahin hatten noch Gesetze aus der Weimarer Republik und dem Dritten Reich gegolten, die der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und dann der Bundesanstalt für Arbeit ein Vermittlungsmonopol gaben.

Lange Zeit ver­boten

1935 hatten die Nazis die pri­vate Arbeitsvermittlung sogar unter Strafe gestellt. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte 1967 die ver­fas­sungs­mä­ßige Zulässigkeit des Vermittlungsmonopols für die Bundesanstalt für Arbeit bestä­tigt. Erst im Jahr 1991 ent­schied der Europäische Gerichtshof, dass dieses Monopol nicht mit EU-Recht ver­einbar sei. 1994 lega­li­sierte die Bundesrepublik dann die pri­vate Arbeitsvermittlung.

Im Jahr 2002 fiel auch die Erlaubnispflicht. Bis dahin musste die Erlaubnis für pri­vate Arbeitsvermittlung beim zustän­digen Landesarbeitsamt bean­tragt werden. Dann gab es bei Erfüllung der Auflagen eine zunächst befris­tete Genehmigung, die ver­län­gert werden konnte. Mittlerweile ist pri­vate Arbeitsvermittlung ein freies Gewerbe.

So wird die pri­vate Arbeit bezahlt

Die Bezahlung der Leistungen kann durch den Jobsuchenden, den Arbeitgeber oder durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. So ver­gibt die Arbeitsagentur Vermittlungsgutscheine (VGS) nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III an Arbeitssuchende in Höhe von nor­ma­ler­weise 2000 Euro.

Diese Gutscheine hat der Staat 2002 ein­ge­führt um die Konkurrenz zwi­schen staat­li­chen und pri­vaten Arbeitsvermittlern zu beleben. Bis 2012 gab es dafür immer nur befris­tete Gesetze, die Teil der arbeits­markt­po­li­ti­schen Instrumente waren. Seitdem gibt es eine unbe­grenzte Regelung, wobei der Vermittlungsgutschein offi­ziell in den so genannten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) umbe­nannt wurde.

Er ist das ein­zige arbeits­markt­po­li­ti­sche Instrument, das erfolgs­ab­hängig ist. So wird die Vermittlungsgebühr nur aus­ge­zahlt, wenn der Betroffene tat­säch­lich erfolg­reich einen Job bekommt und dieser länger als drei Monate aus­geübt wird. Die 2000 Euro werden dabei in zwei Raten aus­ge­zahlt. Die erste gibt es nach sechs Wochen, die zweite nach sechs Monaten (inklu­sive Mehrwertsteuer). Außerdem muss es sich um eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige Beschäftigung han­deln. Der Arbeitssuchende muss nichts bezahlen.

Die Unterschiede zwi­schen Arbeitslosengeld I und II

Während Bezieher von Arbeitslosengeld I bis 2008 min­des­tens zwei Monate warten mussten, können sie seit April 2012 den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nun bereits vom ersten Tag an erhalten. Einen Rechtsanspruch gibt es darauf aller­dings erst nach sechs Wochen auf Antrag. Auch Bewerbertraining und Coaching können abge­rechnet werden.

Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Rechtsanspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, können aber einen bean­tragen. Ob sie ihn bekommen, liegt im Ermessen der Behörde. Eine Wartezeit ist nicht erfor­der­lich. Auch Personen ohne Leistungsbezug (ALG I oder II), etwa jemand, der mit einem Arbeitslosengeldempfänger zusammen wohnt, kann seit 2012 einen Vermittlungsgutschein bean­tragen.

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