Private Arbeitsvermittlung ist in Deutschland ein recht neues Gewerbe und erst seit 1994 überhaupt erlaubt. Bis dahin hatten noch Gesetze aus der Weimarer Republik und dem Dritten Reich gegolten, die der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und dann der Bundesanstalt für Arbeit ein Vermittlungsmonopol gaben.
1935 hatten die Nazis die private Arbeitsvermittlung sogar unter Strafe gestellt. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte 1967 die verfassungsmäßige Zulässigkeit des Vermittlungsmonopols für die Bundesanstalt für Arbeit bestätigt. Erst im Jahr 1991 entschied der Europäische Gerichtshof, dass dieses Monopol nicht mit EU-Recht vereinbar sei. 1994 legalisierte die Bundesrepublik dann die private Arbeitsvermittlung.
Im Jahr 2002 fiel auch die Erlaubnispflicht. Bis dahin musste die Erlaubnis für private Arbeitsvermittlung beim zuständigen Landesarbeitsamt beantragt werden. Dann gab es bei Erfüllung der Auflagen eine zunächst befristete Genehmigung, die verlängert werden konnte. Mittlerweile ist private Arbeitsvermittlung ein freies Gewerbe.
Die Bezahlung der Leistungen kann durch den Jobsuchenden, den Arbeitgeber oder durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. So vergibt die Arbeitsagentur Vermittlungsgutscheine (VGS) nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III an Arbeitssuchende in Höhe von normalerweise 2000 Euro.
Diese Gutscheine hat der Staat 2002 eingeführt um die Konkurrenz zwischen staatlichen und privaten Arbeitsvermittlern zu beleben. Bis 2012 gab es dafür immer nur befristete Gesetze, die Teil der arbeitsmarktpolitischen Instrumente waren. Seitdem gibt es eine unbegrenzte Regelung, wobei der Vermittlungsgutschein offiziell in den so genannten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) umbenannt wurde.
Er ist das einzige arbeitsmarktpolitische Instrument, das erfolgsabhängig ist. So wird die Vermittlungsgebühr nur ausgezahlt, wenn der Betroffene tatsächlich erfolgreich einen Job bekommt und dieser länger als drei Monate ausgeübt wird. Die 2000 Euro werden dabei in zwei Raten ausgezahlt. Die erste gibt es nach sechs Wochen, die zweite nach sechs Monaten (inklusive Mehrwertsteuer). Außerdem muss es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln. Der Arbeitssuchende muss nichts bezahlen.
Während Bezieher von Arbeitslosengeld I bis 2008 mindestens zwei Monate warten mussten, können sie seit April 2012 den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nun bereits vom ersten Tag an erhalten. Einen Rechtsanspruch gibt es darauf allerdings erst nach sechs Wochen auf Antrag. Auch Bewerbertraining und Coaching können abgerechnet werden.
Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Rechtsanspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, können aber einen beantragen. Ob sie ihn bekommen, liegt im Ermessen der Behörde. Eine Wartezeit ist nicht erforderlich. Auch Personen ohne Leistungsbezug (ALG I oder II), etwa jemand, der mit einem Arbeitslosengeldempfänger zusammen wohnt, kann seit 2012 einen Vermittlungsgutschein beantragen.
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