Neue Vorschriften im Bewachungsgewerbe

Neue Vorschriften im Bewachungsgewerbe
Neue Vorschriften im Bewachungsgewerbe sorgen für strengere Auflagen

Neue Vorschriften im Bewachungsgewerbe gem. § 34a der Gewerbeordnung sorgen für ver­schärfte Regelungen in Bewachungsunternehmen. Neben den bestehenden Vorschriften wurden nun zusätz­liche Nachweispflichten und neue Kriterien zur Prüfung der Zuverlässigkeit ein­ge­führt.

IHK-Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung not­wendig

Gründer im Bewachungsgewerbe sind nun ver­pflichtet, bei der Gewerbeanmeldung einen Sachkundenachweis über die recht­li­chen und fach­li­chen Grundlagen vor­zu­legen sowie einen Nachweis zu einer abge­schlos­senen Berufshaftpflichtversicherung.

Verschärfte Kriterien für die Prüfung der Zuverlässigkeit

Die zustän­dige Behörde, wie bei­spiels­weise das Gewerbeamt oder das Ordnungsamt, ist nun ver­pflichtet, fol­gende Belege ein­zu­holen, um die Zuverlässigkeit des Bewachungsgewerbes zu veri­fi­zieren:

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • unbe­schränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz
  • poli­zei­li­ches Führungszeugnis

Anforderungen an das Wachpersonal gestiegen

Auch die Mitarbeiter in einem Bewachungsgewerbe unter­liegen seit Dezember 2016 ver­schärften Anforderungen. Bisher musste das Bewachungspersonal ledig­lich die erfolg­reiche Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung über not­wen­dige recht­liche und fach­liche Grundlagen nach­weisen sowie die erfor­der­liche Zuverlässigkeit besitzen.

Den IHK-Sachkundenachweis müssen nun jedoch auch jene Mitarbeiter erbringen, die Asylbewerberunterkünften bewa­chen oder in lei­tender Funktion zugangs­ge­schützte Großveranstaltungen bewa­chen.

Um die Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals zu über­prüfen, holt die zustän­dige Behörde eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie ein poli­zei­li­ches Führungszeugnis ein.

Weitere Änderungen ab 2019

Ab 01.01.2019 werden zudem wei­tere Regelungen in Kraft treten. Diese beinhalten die Einführung eines Bewachungsregisters sowie regel­mä­ßige Wiederholungen der Zuverlässigkeitsprüfung für Bewachungsgewerbe.