Neue Vorschriften im Bewachungsgewerbe gem. § 34a der Gewerbeordnung sorgen für verschärfte Regelungen in Bewachungsunternehmen. Neben den bestehenden Vorschriften wurden nun zusätzliche Nachweispflichten und neue Kriterien zur Prüfung der Zuverlässigkeit eingeführt.
Gründer im Bewachungsgewerbe sind nun verpflichtet, bei der Gewerbeanmeldung einen Sachkundenachweis über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen vorzulegen sowie einen Nachweis zu einer abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung.
Die zuständige Behörde, wie beispielsweise das Gewerbeamt oder das Ordnungsamt, ist nun verpflichtet, folgende Belege einzuholen, um die Zuverlässigkeit des Bewachungsgewerbes zu verifizieren:
Auch die Mitarbeiter in einem Bewachungsgewerbe unterliegen seit Dezember 2016 verschärften Anforderungen. Bisher musste das Bewachungspersonal lediglich die erfolgreiche Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung über notwendige rechtliche und fachliche Grundlagen nachweisen sowie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Den IHK-Sachkundenachweis müssen nun jedoch auch jene Mitarbeiter erbringen, die Asylbewerberunterkünften bewachen oder in leitender Funktion zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewachen.
Um die Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals zu überprüfen, holt die zuständige Behörde eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie ein polizeiliches Führungszeugnis ein.
Ab 01.01.2019 werden zudem weitere Regelungen in Kraft treten. Diese beinhalten die Einführung eines Bewachungsregisters sowie regelmäßige Wiederholungen der Zuverlässigkeitsprüfung für Bewachungsgewerbe.