Praktikum für Asylanten

Praktikum für Asylanten zustim­mungs­frei

Asylbewerber und Geduldete können seit 1. August leichter an ein Praktikum kommen. Bisher musste die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Jetzt gilt aber eine geän­derte Beschäftigungsordnung.

Für Pflichtpraktika, Orientierungspraktika, ausbildungs- oder stu­di­en­be­glei­tende Praktika bis zu drei Monaten und die Teilnahme an einer  Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung ist nun keine Zustimmung der  Bundesagentur für Arbeit mehr nötig.

Kein Mindestlohn

Für diese Praktika muss nach dem Mindestlohngesetz auch kein Mindestlohn gezahlt werden. Das gilt sowohl für inlän­di­sche wie auch aus­län­di­sche Praktikanten.

Mit der Neuregelung will die Bundesregierung Asylbewerber und Asylanten mit Duldungsstatus dabei helfen, sich schnell in den Arbeitsmarkt zu inte­grieren. Dazu sollen Praktika dienen. Bisher musste die Bundesagentur für Arbeit nicht nur zustimmen, wenn ein Asylant ein Praktikum machen wollte, son­dern außerdem war Voraussetzung, dass für die Stelle kein Deutscher oder EU-Bürger zur Verfügung stand.

Bereits am 29. Juli hatte das Bundeskabinett die Änderung der Beschäftigungsordnung ent­schieden. Bund und Länder hatten die Neuregelung zuvor am 18. Juni bei den Verhandlungen zur Asyl- und Flüchtlingspolitik beschlossen. Damit war man der Empfehlung der Arbeitsgruppe „Sprachkurse, Bildung und Berufsvorbereitung“ gefolgt, die zum Ergebnis gekommen war, dass jungen Asylbewerbern und Geduldeten mit guter Bleibeperspektive der Zugang zu Praktika erleich­tert werden sollte.

Berufsausbildung auch ohne Zustimmung

Auch wenn Asylanten oder Geduldete eine betrieb­liche Berufsausbildung beginnen, muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen. Das gilt aber nicht, wenn es sich um eine Arbeitsaufnahme han­delt.

Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein min­des­tens drei­mo­na­tiger Aufenthalt in Deutschland. Außerdem darf für den jewei­ligen Job kein Deutscher, EU-Bürger oder anderer Ausländer zur Verfügung stehen, der hin­sicht­lich der Arbeitsaufnahme einem EU-Bürger gleich­ge­stellt ist. Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Bundesagentur für Arbeit in dem Fall immer noch zustimmen.

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