· Vermittlungsgutschein (AVGS) einlösbar ·

· Coaching zu 100 % förderfähig ·

· Anerkannt von Arbeitsagentur & Jobcenter ·

Häufige Fragen zum AVGS: Anspruch, Antrag, Kosten & Ablauf

Rund um den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) tauchen immer wieder dieselben Fragen auf: Wer hat Anspruch, wie beantrage ich den Gutschein, was kostet mich das Coaching und wie lange ist der AVGS gültig?

Auf dieser Seite finden Sie klare, verständliche Antworten auf die häufigsten Fragen zum AVGS - von den Grundlagen über Anspruch und Antrag bis zu Kosten und Gültigkeit.

Die Antworten basieren auf § 45 SGB III und unserer langjährigen Erfahrung als AZAV-zertifizierter Träger bei Karriere.Haus. Konkrete Fragen zu unseren Coachings beantworten wir Ihnen gern persönlich oder direkt auf unserer Seite zum AVGS-Coaching.

Grundlagen

Was ist ein AVGS?

Ein AVGS ist der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, ein Förderinstrument der Agentur für Arbeit und der Jobcenter nach § 45 SGB III. Er ermöglicht arbeitssuchenden, von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen und angehenden Gründern eine zu 100 % kostenfreie Teilnahme an einem professionellen Einzelcoaching. Die Kosten übernimmt vollständig die Behörde, sofern der Gutschein bewilligt und bei einem AZAV-zertifizierten Anbieter eingelöst wird.

AVGS steht für „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein". Er kann für eine Coaching-Maßnahme (z. B. Bewerbungs- oder Gründercoaching) oder für die Vermittlung durch einen privaten Arbeitsvermittler ausgestellt werden. Rechtsgrundlage ist § 45 SGB III.

Der AVGS fördert eine Coaching-Dienstleistung (Sachleistung nach § 45 SGB III), der Gründungszuschuss sichert den Lebensunterhalt in der Anfangsphase der Selbstständigkeit (Geldleistung nach § 93 SGB III). Der AVGS übernimmt also die Coaching-Kosten, der Gründungszuschuss zahlt eine monatliche Unterstützung. Beide sind Kann-Leistungen im Ermessen der Sachbearbeitung.

Arbeitssuchend sind Sie, sobald Sie eine neue Beschäftigung suchen – auch während einer laufenden Kündigungsfrist. Arbeitslos sind Sie, wenn Sie aktuell keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Beide Status berechtigen zur Beantragung eines AVGS.

Anspruch & Voraussetzungen

Grundsätzlich jede Person, die bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter als arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldet ist – unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld I (SGB III) oder Bürgergeld (SGB II) bezogen wird. Dazu zählen Angestellte, Fach- und Führungskräfte, Akademiker, Berufsrückkehrer und angehende Gründer. Der AVGS ist eine Kann-Leistung; die Bewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Sachbearbeitung.

Ja. Auch Bezieher von Bürgergeld nach SGB II können einen AVGS über ihr Jobcenter erhalten – nicht nur Empfänger von Arbeitslosengeld I. Entscheidend ist ein konkreter Vermittlungs- bzw. Coaching-Bedarf, den Sie gegenüber Ihrer Sachbearbeitung begründen.

Ja, sobald Ihnen die Kündigung vorliegt oder Ihre Stelle ausläuft, gelten Sie als arbeitssuchend und können einen AVGS beantragen – auch während der laufenden Kündigungsfrist. So können Sie das Coaching nahtlos für Ihren nächsten Schritt nutzen.

Ja, das ist möglich. Nebenberuflich Selbstständige, die ihren Lebensunterhalt noch nicht vollständig aus der Selbstständigkeit sichern können und arbeitssuchend gemeldet sind, kommen für einen AVGS in Frage. Die Entscheidung trifft auch hier die zuständige Sachbearbeitung im Einzelfall.

Nein, der AVGS ist eine sogenannte Kann-Leistung. Das bedeutet: Es besteht kein automatischer Rechtsanspruch – die Bewilligung liegt im Ermessen Ihrer Sachbearbeitung bei Agentur für Arbeit oder Jobcenter. Eine gute Begründung, warum ein Coaching Ihre Vermittlungschancen verbessert, erhöht Ihre Chancen deutlich.

Beantragung & Bewilligung

Sprechen Sie Ihre zuständige Sachbearbeitung bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gezielt auf einen AVGS an – am besten mit einer Begründung, warum ein Coaching Ihre Vermittlungschancen verbessert. Ein festes Formular gibt es nicht; der Antrag kann formlos schriftlich, telefonisch oder persönlich gestellt werden. Hilfreich ist es, bereits ein Angebot eines AZAV-zertifizierten Anbieters vorzulegen.

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Nein, ein einheitliches Antragsformular existiert nicht. Der Antrag erfolgt formlos bei Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter. In vielen Fällen legen Sie zusätzlich ein Maßnahmenangebot eines zertifizierten Coaching-Anbieters vor.

Die Bearbeitung dauert in der Regel etwa 2 bis 14 Tage. Sobald die Kostenübernahme schriftlich bestätigt ist, kann Ihr Coaching starten. Karriere.Haus unterstützt Sie bei den Formalien mit der Behörde, damit der Prozess reibungslos läuft.

Prüfen Sie zuerst die Eckdaten Ihres Gutscheins: Maßnahmenziel, Gültigkeitszeitraum (meist 3 Monate), Inhalt (Einzelcoaching) und mögliche regionale Einschränkungen. Anschließend wählen Sie einen AZAV-zertifizierten Anbieter wie zum Beispiel Karriere.Haus, führen ein unverbindliches Erstgespräch und reichen den AVGS ein. Nach der offiziellen Bewilligung beginnt das Coaching.

Kosten & Gültigkeit

Der AVGS deckt die vollständigen Kosten der Coaching-Maßnahme ab – für Sie entstehen keine Teilnahmegebühren. In bestimmten Fällen können zusätzlich Fahrtkosten zur Maßnahme übernommen werden; das klären Sie individuell mit Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter.

Ein AVGS ist in der Regel drei Monate ab Ausstellungsdatum gültig. Innerhalb dieser Frist müssen Sie ihn bei einem zertifizierten Anbieter einlösen, also das Coaching beginnen. Der genaue Zeitraum steht auf Ihrem Gutschein.

Läuft die Gültigkeitsfrist ab, ohne dass Sie den AVGS eingelöst haben, verfällt der Gutschein. Sie können anschließend einen neuen Gutschein beantragen. Um das zu vermeiden, sollten Sie frühzeitig einen Anbieter kontaktieren und das Erstgespräch vereinbaren.

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