Wer arbeitslos wird, geht erstmal zum Arbeitsamt. Neben diesem öffentlichen Arbeitsvermittler gibt es aber auch private Arbeitsvermittler, die zumindest ergänzend für die Jobsuche hinzugezogen werden können. Dieser Beitrag soll beide Möglichkeiten etwas näher beleuchten.
Das Bundesarbeitsministerium empfiehlt Menschen, die berufliche Veränderungen suchen oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, sich möglichst frühzeitig arbeitslos zu melden. Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind sogar verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (dies gilt jedoch nicht bei einer betrieblichen Ausbildung).
Die Vermittlung in den Jobcentern beginnt dann normalerweise mit der Feststellung der persönlichen Fähigkeiten und Kompetenzen, die für eine Arbeitsaufnahme relevant sind. Zusammen soll dann grundsätzlich eine Vermittlungsstrategie erarbeitet werden, die in eine Eingliederungsvereinbarung einfließt. Diese soll sicherstellen, dass das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit passende Jobangebote raussucht. Außerdem wird in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten, welche Anstrengungen der Arbeitssuchende selbst unternehmen muss.
Die Arbeitsagentur unterstützt Arbeitslose teils auch durch Eingliederungsleistungen. Wenn es etwa an der Qualifikation mangelt, stehen verschiedene Möglichkeiten der Weiterbildung zur Verfügung. Arbeitgeber können auch durch Lohnkostenzuschüsse unterstützt werden, wenn sie Jobsuchende einstellen, die sich nicht so leicht vermitteln lassen. Außerdem ist es möglich, dass das Jobcenter die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördert.
Das Bundesarbeitsministerium weist aber ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitssuchende auch private Arbeitsvermittler ihrer Wahl beauftragen können. So heißt es in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. Februar 2015: „Durch die Einschaltung von privaten Arbeitsmarktdienstleistern können sich zusätzliche Chancen auf eine neue Beschäftigung ergeben.”
Private Vermittler benötigen eine Gewerbeanmeldung und können bei einer erfolgreichen Vermittlung ein Honorar auch von Arbeitssuchenden verlangen. Dabei sind nur Erfolgshonorare zulässig, maximal 2000 Euro. Es entstehen für den Arbeitslosen also nur Kosten, wenn es klappt.
Für einige Berufsgruppen ist es rechtlich möglich, dass sich das Honorar am Einkommen in der vermittelten Tätigkeit orientiert. Das gilt vor allem für Künstler, Berufssportler, Artisten und Models, die ja teilweise Millionen verdienen.
Wenn es um eine Ausbildungsvermittlung geht, dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt werden.
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