Haben Sie schon mal darauf geachtet, wie viele Kosten im Laufe eines Bewerbungsprozesses anfallen können? Sogenannte Bewerbungskosten entstehen bereits bei der Erstellung Ihrer Bewerbungsunterlagen. Haben diese überzeugt und Sie werden zum Bewerbungsgespräch eingeladen, fallen weitere Kostenpunkte wie Anfahrt und Verpflegung an. Nehmen Sie mehrere Vorstellungsgespräche wahr, kann sich eine beachtliche Summe ergeben. Zum Glück können Sie sämtliche Ausgaben, die Sie in die Jobsuche investieren, als Bewerbungskosten von der Steuer absetzen. Erfahren Sie, welche Beträge Sie geltend machen können.
Ob Ihre Bewerbung erfolgreich war oder nicht: Ausgaben, die im Rahmen Ihrer Jobsuche entstehen, können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Denn laut Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 handelt es sich um Werbungskosten, die Ihnen das Finanzamt erstattet. Somit können Sie Bewerbungskosten von der Steuer absetzen. Und das sogar als Pauschale ohne Quittungsbeleg bis zu 1.000 Euro:
Verfügen Sie über alle Rechnungsbelege Ihrer Ausgaben im Bewerbungsprozess, addieren Sie diese und geben den Gesamtbetrag in Ihrer Steuererklärung an. Das lohnt sich selbstverständlich nur, wenn Ihre Bewerbungskosten über dem oben genannten Pauschalbetrag liegen.
Bewerbungskosten umfassen alle Posten, die im Zusammenhang mit Ihrer Jobsuche stehen:
Auch für Bewerbungscoachings fallen Bewerbungskosten an, die Sie von Ihrer Steuer absetzen können. Die Beratungsangebote von Karriere.Haus verfolgen insbesondere das Ziel, Ihre Erfolgschancen bei der Jobsuche zu steigern.
Möchten Sie einen Schritt weiter gehen und Ihre Bewerbungsunterlagen von einem Experten erstellen lassen, heben Sie auch in diesem Fall die Rechnung auf.
Geben Sie Bewerbungskosten in Ihrer Steuererklärung nur an, wenn diese auch wirklich angefallen sind. Sprich: Wenn Sie auch wahrheitsgemäß Bewerbungen verschickt haben. Denn das Finanzamt darf zur Gewährung Ihrer Bewerbungskosten einen Nachweis fordern. Haben Sie keine Rechnungsbelege eingereicht, halten Sie Absageschreiben oder aber Einladungen zu Bewerbungsgesprächen bereit, um Ihr Anrecht auf einen Pauschalbetrag nachzuweisen. Jedoch liegt es immer im Ermessen des bearbeitenden Finanzbeamten, in welcher Höhe die Bewerbungskosten in Ihrer Steuererklärung anerkannt werden.
Um die Bewerbungskosten von der Steuer abzusetzen, benötigen Sie die “Anlage N” der Steuererklärung. Zunächst tragen Sie Ihre Einkünfte ein, ab Seite zwei die Bewerbungskosten. Diese fallen unter den Begriff “Werbungskosten”. Reicht Ihnen der Platz dort nicht aus, so können Sie mit einem Vermerk “Siehe Anlage” unter “Weitere Werbungskosten” die restlichen Kosten festhalten. Auf den letzten beiden Seiten ist Platz für Mehraufwendungen, falls Sie für einen weiteren Haushalt aufkommen müssen.
Sind Sie bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet, können Sie die Erstattung Ihrer Bewerbungskosten auch dort beantragen. Bis zu 260 Euro können Sie jährlich für anfallende Kosten geltend machen. Mitunter übernimmt die Agentur für Arbeit auch Fahrtkosten und Ausgaben für angemessene Kleidung. Diese sollten Sie aber vor dem Vorstellungsgespräch beantragen. Auch hier gilt: Die Bewilligung liegt im Ermessen des Sachbearbeitenden.
Als arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Person können Sie mittels eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins sogar kostenlos an einem Bewerbungstraining teilnehmen. Einen sogenannten AVGS stellt das für Sie zuständige Jobcenter aus.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen redaktionellen Text handelt und keine steuerliche Beratung.