Das Arbeitszeugnis spiegelt die Leistungen Ihres bisherigen Werdegangs wieder – zumindest in der Wahrnehmung durch Dritte. Umso wichtiger ist es, dass Sie wissen, was darin enthalten sein soll und auf was Sie ein Recht haben.
So haben Sie einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis schriftlich gedruckt auf Papier zur Verfügung stellt. Es reicht also nicht, wenn er es Ihnen zumailt oder handschriftlich erstellt. Außerdem muss es auf Firmenpapier erstellt werden. Eselsohren oder Fettflecken müssen Sie auch nicht akzeptieren.
Zudem haben Sie ein Recht auf ein individuelles Arbeitszeugnis. Wenn Sie ein identisches Zeugnis wie ein Kollege bekommen, können Sie ein neues fordern.
Das Arbeitszeugnis muss Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum, den Arbeitszeitraum sowie eine Beschreibung Ihrer Tätigkeiten enthalten. Krankheits- und Urlaubstage gehören dagegen nicht rein.
Bei Managern sollte auch enthalten sein, inwieweit dieser den Unternehmenserfolg verbessert hat.
Ein Schlusssatz ist optional. Der Arbeitgeber muss seinem Mitarbeiter nicht unbedingt danken oder sein Ausscheiden bedauern, noch ihm viel Erfolg im weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen. Wenn entsprechende Floskeln fehlen, könnte das der nächste Arbeitgeber aber negativ bewerten.
Der Grund für das Verlassen des Unternehmens darf nicht genannt werden, es sei denn, der Arbeitnehmer stimmt zu.
Die Unterschrift ist vom Personalverantwortlichen zu leisten. Bei Vorständen ist das der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei Geschäftsführern der Gesellschafter.
Wenn diese Inhalte, auf die Sie ein Recht haben, nicht vorhanden oder fehlerhaft sind, haben Sie einen Anspruch auf Nachbesserung oder Austausch des Arbeitszeugnisses. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber Ihnen eine unterdurchschnittliche Leistung attestiert. Genauso wenig müssen Sie inhaltliche Widersprüche oder Rechtschreibfehler hinnehmen.
Objektiv kann ein Arbeitszeugnis allerdings sowieso nicht sein, denn es ist ja die subjektive Einschätzung durch eine oder mehrere Personen. Es ist auch so gewollt, dass die Meinung Ihres Chefs dokumentiert wird. Das kann allerdings dazu führen, dass man Ihnen ein Gefälligkeitszeugnis ausstellt, das wiederum so unrealistisch wirkt, dass es nutzlos ist. Achten Sie also in dem Fall darauf, dass nicht zu viele Superlative verwendet werden und der Arbeitgeber bei der Wahrheit bleibt.
Den rechtlichen Anspruch auf eine Nachbesserung verlieren Sie nach 15 Monaten. Bei Problemen melden Sie sich daher am besten zeitnah bei Ihrem Ex-Arbeitgeber.
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