Steuern – schon bei der Gründung beachten

Existenzgründung von Anfang an mit Steuern rechnen
Als Existenzgründer von Beginn an mit Steuern rechnen.

Diese Steuern müssen Sie als Unternehmer zahlen

Wenn Sie nicht gerade einen großen Konzern wie Amazon haben, der, obwohl in Deutschland tätig, seine Steuern in der Vergangenheit einfach in der Steueroase Luxemburg deklarierte, kommen Sie in Deutschland als Unternehmer nicht drum herum, Steuern zu zahlen. Sie müssen sich daher im Klaren sein, welche Abgaben zu zahlen sind, damit Sie mit dem Finanzamt möglichst wenig Schwierigkeiten bekommen.

Es gab sogar schon Kleinunternehmer, die einfach verschiedene Steuern vergessen haben. Sowas passiert zum Beispiel immer wieder Leuten, die mal eben einen einfachen An- und Verkauf mit Gebrauchtwaren eröffnen. Problematisch wird es dann vor allem, wenn das Finanzamt dann von seinem Recht gebraucht macht, bei fehlender Steuererklärung die Gewinne zu schätzen. Diese können dann um ein Vielfaches höher sein als der reale Profit – falls der überhaupt vorhanden ist.

Einkommensteuer

Zu denken ist zunächst mal an die Einkommensteuer. Sie muss von allen Selbstständigen, Freiberuflern und natürlichen Personen bezahlt werden. Bei Einzelunternehmern oder Gesellschaftern von Personengesellschaften gilt jedoch: Werden keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet, muss keine Einkommensteuer bezahlt werden. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag von 8.472 Euro (ab 2015) pro Person steuerfrei. Nur Einkommen, das darüber liegt, muss auch versteuert werden.

Diese Steuer müssen Sie vierteljährlich im Voraus zahlen. Die Einkommensteuererklärung ist dann nach Ablauf des Kalenderjahres zu erledigen.

Umsatzsteuer

Grundsätzlich zahlen Sie als Unternehmer auch Umsatzsteuer auf Ihre Erlöse. Ausnahme sind Leistungen von beispielsweise Ärzten und Kleinunternehmern, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Dabei gilt: Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der maßgebende Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Wenn Sie diese Befreiung in Anspruch nehmen, dürfen Sie aber auf Ihren Rechnungen auch keine Mehrwertsteuer verlangen. Sie können dann auch nicht die so genannte Vorsteuer geltend machen. Sinnvoll ist diese Befreiung vor allem, wenn keine hohen Investitionsaufwendungen mit hohem Vorsteueranteil anfallen. Der Vorteil ist, dass Sie so weniger Papierkrieg mit dem Finanzamt haben, weil vor allem die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen wegfallen.

In der Regel ist die Umsatzsteuer bis zum 10. des Folgemonats zu zahlen, nachdem sie entstanden ist. Als Veranlagungszeitraum kommt dabei der Kalendermonat oder das Quartal in Frage.

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer müssen alle Gewerbetreibenden zahlen. Dazu zählen nicht die freien Berufe wie Arzt, Autor, selbständiger Journalist oder Rechtsanwalt. Auch die Gewerbesteuer ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen.

Körperschaftssteuer

Körperschaftssteuer müssen nur juristische Personen zahlen. Dazu zählen GmbH, AG, UG oder Genossenschaft. Auch hier sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten.

Lohnsteuer

Nicht zu vergessen ist als Arbeitgeber die Lohnsteuer, auch wenn die den Arbeitnehmer betrifft, denn sie wird zwar vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen, muss aber dann vom Unternehmer ans Finanzamt transferiert werden. Sie ist jeweils am 10. des Folgemonats fällig, in dem der Lohn ausgezahlt wurde.

Kirchensteuer

Kirchensteuer fällt natürlich nur an, wenn Sie in der Kirche sind.


Weitere Informationen zur Existenzgründung im Einzelhandel, zu Fördermöglichkeiten und zur Erstellung eines Businessplans erhalten Sie im Rahmen eines Gründercoachings der EWU Dr. Wallberg & Partner GmbH.