Um Kleinunternehmer zu entlasten, hat der Gesetzgeber bestimmte Regelungen geschaffen. So sind Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit, wenn ihr Umsatz im ersten Jahr 17.500 Euro nicht übersteigt und in den Folgejahren nicht mehr als 50.000 Euro umgesetzt werden. Doch Vorsicht: Diese Kleinunternehmerregelung wird vom Amt eng ausgelegt.
Die Kleinunternehmerregelung gilt aus steuerlicher Sicht für Einzelunternehmer, Freiberufler, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), die in den ersten zwölf Monaten nach der Gründung voraussichtlich einen Umsatz von maximal 17.500 Euro erwirtschaften.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, gilt zudem für die Folgejahre, dass der Umsatz im jeweils laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.
Wichtig: Bei den Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung handelt es sich um Bruttobeträge. Die Umsatzsteuer muss immer mit eingerechnet werden.
Aus dem Beschluss des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: 4 V 1379/15) geht hervor, dass die Kleinunternehmerregelung eng ausgelegt wird. Wenn ein Unternehmer die Umsatzgrenzen auch nur geringfügig überschreitet, muss er Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen – auch wenn er sie seinen Kunden nicht in Rechnung gestellt hat.
Im konkreten Fall hatte ein Verleiher von Licht- und Tontechnik die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen und in den Rechnungen an seine Kunden keine Umsatzsteuer aufgeführt. Infolgedessen wurde auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Eine später durchgeführte Außenprüfung des Finanzamts ergab jedoch, dass der Unternehmer sich bei den erzielten Umsätzen verrechnet und 18.172 Euro Umsatz gemacht hatte. Damit war die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500 Euro überschritten. Gegen den nachträglich erfolgten Umsatzsteuerbescheid legte der Unternehmer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein, was die Richter jedoch ablehnten.
Die Begründung des Gerichts lautet, dass aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenze keine Voraussetzungen mehr für die Kleinunternehmerregelung vorhanden sind. Allerdings: Wurde die Umsatzgrenze objektiv überschritten, obwohl der Unternehmer subjektiv von einem Nichtüberschreiten ausgegangen ist, kommt eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die im Ermessen des Finanzamts liegen. Etwa eine abweichende Festsetzung von Steuern, Stundungen oder auch Erlasse. Inwiefern dies der Fall bei dem Verleiher war, wird nun geprüft.
Wer von der Kleinunternehmerregelung profitieren möchte, muss dies entsprechend gegenüber dem Finanzamt melden. Wichtig: Wer sich dafür entscheidet, ist für fünf Jahre an die Kleinunternehmerregelung gebunden. Werden die Umsatzgrenzen in dieser Zeit überschritten, muss jedoch zwingend Umsatzsteuer abgeführt werden.
Weitere Informationen zum Thema Existenzgründung und Kleinunternehmerregelung erhalten Sie im Rahmen eines Gründercoachings der EWU Dr. Wallberg & Partner GmbH.