Kleinunternehmerregelung beachten

Kleinunternehmerregelung beachten
Wichtig: Umsatzgrenzen bei der Kleinunternehmerregelung beachten!

Um Kleinunternehmer zu ent­lasten, hat der Gesetzgeber bestimmte Regelungen geschaffen. So sind Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit, wenn ihr Umsatz im ersten Jahr 17.500 Euro nicht über­steigt und in den Folgejahren nicht mehr als 50.000 Euro umge­setzt werden. Doch Vorsicht: Diese Kleinunternehmerregelung wird vom Amt eng aus­ge­legt.

Für wen gilt die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung gilt aus steu­er­li­cher Sicht für Einzelunternehmer, Freiberufler, Gesellschaften bür­ger­li­chen Rechts (GbR) und Unternehmergesellschaften (haf­tungs­be­schränkt), die in den ersten zwölf Monaten nach der Gründung vor­aus­sicht­lich einen Umsatz von maximal 17.500 Euro erwirt­schaften.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, gilt zudem für die Folgejahre, dass der Umsatz im jeweils lau­fenden Kalenderjahr vor­aus­sicht­lich 50.000 Euro nicht über­steigen wird.

Wichtig: Bei den Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung han­delt es sich um Bruttobeträge. Die Umsatzsteuer muss immer mit ein­ge­rechnet werden.

Beschluss des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt

Aus dem Beschluss des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: 4 V 1379/15) geht hervor, dass die Kleinunternehmerregelung eng aus­ge­legt wird. Wenn ein Unternehmer die Umsatzgrenzen auch nur gering­fügig über­schreitet, muss er Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen – auch wenn er sie seinen Kunden nicht in Rechnung gestellt hat.

Im kon­kreten Fall hatte ein Verleiher von Licht- und Tontechnik die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen und in den Rechnungen an seine Kunden keine Umsatzsteuer auf­ge­führt. Infolgedessen wurde auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abge­führt. Eine später durch­ge­führte Außenprüfung des Finanzamts ergab jedoch, dass der Unternehmer sich bei den erzielten Umsätzen ver­rechnet und 18.172 Euro Umsatz gemacht hatte. Damit war die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500 Euro über­schritten. Gegen den nach­träg­lich erfolgten Umsatzsteuerbescheid legte der Unternehmer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein, was die Richter jedoch ablehnten.

Die Begründung des Gerichts lautet, dass auf­grund der Überschreitung der Umsatzgrenze keine Voraussetzungen mehr für die Kleinunternehmerregelung vor­handen sind. Allerdings: Wurde die Umsatzgrenze objektiv über­schritten, obwohl der Unternehmer sub­jektiv von einem Nichtüberschreiten aus­ge­gangen ist, kommt eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht. Dabei han­delt es sich um Maßnahmen, die im Ermessen des Finanzamts liegen. Etwa eine abwei­chende Festsetzung von Steuern, Stundungen oder auch Erlasse. Inwiefern dies der Fall bei dem Verleiher war, wird nun geprüft.

Kleinunternehmerregelung bean­tragen

Wer von der Kleinunternehmerregelung pro­fi­tieren möchte, muss dies ent­spre­chend gegen­über dem Finanzamt melden. Wichtig: Wer sich dafür ent­scheidet, ist für fünf Jahre an die Kleinunternehmerregelung gebunden. Werden die Umsatzgrenzen in dieser Zeit über­schritten, muss jedoch zwin­gend Umsatzsteuer abge­führt werden.


Weitere Informationen zum Thema Existenzgründung und Kleinunternehmerregelung erhalten Sie im Rahmen eines Gründercoachings der EWU Dr. Wallberg & Partner GmbH.