Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Förderung der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslose, die sich selbstständig machen möchten. Er sichert die Existenz in der Gründungsphase finanziell ab und wird in zwei Phasen gewährt – zunächst für sechs, dann für weitere neun Monate. Ein Rechtsanspruch besteht seit 2012 nicht mehr; die Bewilligung liegt im Ermessen des Sachbearbeiters.
Der Gründungszuschuss wurde 2006 eingeführt und wird von der Bundesagentur für Arbeit gewährt. Er richtet sich an Personen, die Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen und den Schritt in die Selbstständigkeit wagen möchten. Ziel der Förderung ist es, die finanzielle Lücke in der Anfangsphase zu überbrücken und gleichzeitig eine soziale Absicherung zu gewährleisten.
Wichtig zu verstehen: Seit 2012 besteht kein Rechtsanspruch mehr auf den Gründungszuschuss. Die Bewilligung liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters bei der Agentur für Arbeit. Deshalb ist eine sorgfältige Vorbereitung entscheidend.
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie sowohl persönliche als auch formale Voraussetzungen erfüllen.
Da kein Rechtsanspruch besteht, prüft der Sachbearbeiter, ob Ihre Gründung sinnvoll ist und ob nicht auch eine Anstellung in Frage käme. Lässt sich für Ihre geplante Tätigkeit eine vergleichbare Stelle auf dem Arbeitsmarkt finden, wird der Gründungszuschuss in der Regel abgelehnt.
Deshalb gilt: Je überzeugender Ihr Businessplan, Ihre fachliche Eignung und Ihre persönliche Motivation dargestellt werden, desto besser sind Ihre Chancen auf Bewilligung. Pünktlichkeit, Engagement und eine klare Argumentation spielen dabei eine wichtige Rolle.
Die fachkundige Stellungnahme ist ein Pflichtdokument für den Gründungszuschuss-Antrag. Sie bestätigt, dass Ihr Gründungsvorhaben wirtschaftlich tragfähig ist. Ausgestellt wird sie von anerkannten Stellen wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Steuerberatern, Unternehmensberatern oder berufsständischen Kammern.
Die Stellungnahme bewertet in der Regel:
Hinweis: Die Kosten für die Erstellung der fachkundigen Stellungnahme variieren je nach Anbieter. In manchen Fällen können diese Kosten über einen AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) gefördert werden.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen ausgezahlt:
In den ersten sechs Monaten erhalten Sie:
Die Höhe des ALG-I-Anteils ist also von Person zu Person unterschiedlich. Wer zuletzt ein höheres Gehalt hatte, erhält entsprechend mehr.
Nach den ersten sechs Monaten prüft die Agentur für Arbeit erneut, ob Ihre Selbstständigkeit weiterhin tragfähig ist. Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie für weitere neun Monate:
Das ALG I wird in dieser Phase nicht mehr fortgeführt. Außerdem müssen Sie in Phase 2 Ihre Kranken- und Rentenversicherung vollständig selbst tragen, da die soziale Absicherung durch das ALG I entfällt. Das sollten Sie bei Ihrer Finanzplanung unbedingt berücksichtigen.
Der Antrag auf Gründungszuschuss muss vor der offiziellen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.
So läuft der Antragsprozess typischerweise ab:
Wichtiger Hinweis: Es reicht aus, bereits einen einzigen Tag ALG I bezogen zu haben. Allerdings dürfen Sie nicht warten, bis Ihr ALG-I-Anspruch vollständig ausgeschöpft ist – der Restanspruch von mindestens 150 Tagen ist zwingend einzuhalten.
Ja, grundsätzlich ist ein Zuverdienst möglich. Wichtig ist dabei, dass die zusätzliche Tätigkeit tatsächlich im Nebenerwerb ausgeübt wird und 15 Stunden pro Woche nicht übersteigt. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle – entscheidend ist allein die Stundengrenze.
Sollten Sie nach dem Bezug des Gründungszuschusses erneut arbeitslos werden, wird Ihr neuer ALG-I-Anspruch um die Anzahl der Tage gekürzt, in denen Sie den Gründungszuschuss bezogen haben. Das ist ein wichtiger Aspekt, den Sie bei Ihrer Risikoplanung berücksichtigen sollten.
Damit Sie gut vorbereitet in den Antragsprozess gehen, sollten Sie die häufigsten Ablehnungsgründe kennen:
Ja. Der Gründungszuschuss ist nicht auf Gewerbetreibende beschränkt. Auch Freiberufler können die Förderung beantragen, sofern sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Der Gründungszuschuss ist steuerfrei, muss aber in der Steuererklärung angegeben werden, da er dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dadurch kann er den Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen. Eine steuerliche Beratung ist hier empfehlenswert.
Nein. Das Einstiegsgeld richtet sich an ALG-II-Empfänger (Bürgergeld), der Gründungszuschuss an ALG-I-Empfänger. Beide Förderungen schließen sich gegenseitig aus.
Sie können den Antrag erneut stellen, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen – insbesondere den Restanspruch von mindestens 150 Tagen ALG I. Sprechen Sie Ihren Sachbearbeiter frühzeitig an.
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Agentur für Arbeit und individueller Situation. Planen Sie ausreichend Zeit ein und stellen Sie den Antrag nicht auf den letzten Drücker.
Ein überzeugender Businessplan ist einer der wichtigsten Faktoren für die Bewilligung des Gründungszuschusses. Dabei geht es nicht nur um Zahlen – sondern darum, Ihren Sachbearbeiter von der Tragfähigkeit Ihrer Idee und Ihrer persönlichen Eignung zu überzeugen.
Die EWU Dr. Wallberg & Partner GmbH unterstützt Sie bei der Erstellung Ihres Businessplans, Ihrer Liquiditätsplanung und einer Rentabilitätsvorschau. Mit einem AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) kann Ihre Gründungsberatung vollständig kostenfrei sein.
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