Der Gründungszuschuss vom Arbeitsamt soll Arbeitslose finanziell auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit unterstützen und sozial absichern. Die Fördermaßnahme existiert bereits seit 2006, seit 2012 besteht jedoch kein Rechtsanspruch mehr darauf. Wer allerdings die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, kann nach wie vor von der staatlichen Förderung profitieren.
Um den Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese betreffen zum einen die Gründerperson an sich, zum anderen sind sie von der allgemeinen Arbeitsmarktsituation abhängig.
Zu den persönlichen Voraussetzungen zum Gründungszuschuss zählen verschiedene Faktoren. So muss der Antragsteller:
Neben den persönlichen Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss spielt die aktuelle Arbeitsmarktsituation eine entscheidende Rolle. Sollte sich für die angestrebte selbstständige Tätigkeit ein Angestelltenverhältnis finden, wird der Gründungszuschuss in der Regel nicht gewährt.
Es reicht aus, nur einen einzigen Tag vor der Gründung Arbeitslosengeld I zu beziehen. Allerdings ist es nicht zulässig, erst nach der kompletten Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes zu gründen. Ein Restanspruch von 150 Tagen muss eingehalten werden.
Ebenfalls wichtig: Sollte der Gründer erneut arbeitslos werden, wird sein erneuter Anspruch auf ALG I um die Zahl jener Tage gekürzt, in denen er den Gründungszuschuss bezog.
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Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gewährt. Die erste Phase dauert sechs Monate. In diesem Zeitraum wird die komplette ALG I Leistung fortgeführt und der Gründungswillige erhält zusätzlich 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung.
Danach prüft die Agentur für Arbeit den Staus quo: Wurden die vereinbarten Etappenziele erreicht? Ist das Konzept weiterhin tragfähig? Was hat der Antragsteller unternommen, um sein Gewerbe voranzutreiben?
Fällt die erneute Prüfung positiv aus, werden für weitere neun Monate 300 Euro Gründungszuschuss pro Monat gezahlt – jetzt allerdings ohne die Fortführung der ALG I Leistungen.
Ja. Grundsätzlich dürfen Empfänger des Gründungszuschusses neben den Leistungen des ALG I im Nebenerwerb noch etwas Geld verdienen. Wichtig ist hier, dass die Tätigkeit tatsächlich im Nebenerwerb ausgeführt wird und 15 Stunden pro Woche nicht übersteigt. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.
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