Gründungszuschuss: Voraussetzungen, Höhe und Antrag im Überblick

Ein Glas voller Kleingeld
Mit dem Gründungszuschuss vom Arbeitsamt in die Selbstständigkeit starten.

Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Förderung der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslose, die sich selbstständig machen möchten. Er sichert die Existenz in der Gründungsphase finanziell ab und wird in zwei Phasen gewährt – zunächst für sechs, dann für weitere neun Monate. Ein Rechtsanspruch besteht seit 2012 nicht mehr; die Bewilligung liegt im Ermessen des Sachbearbeiters.

Was ist der Gründungszuschuss und wer gewährt ihn?

Der Gründungszuschuss wurde 2006 eingeführt und wird von der Bundesagentur für Arbeit gewährt. Er richtet sich an Personen, die Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen und den Schritt in die Selbstständigkeit wagen möchten. Ziel der Förderung ist es, die finanzielle Lücke in der Anfangsphase zu überbrücken und gleichzeitig eine soziale Absicherung zu gewährleisten.

Wichtig zu verstehen: Seit 2012 besteht kein Rechtsanspruch mehr auf den Gründungszuschuss. Die Bewilligung liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters bei der Agentur für Arbeit. Deshalb ist eine sorgfältige Vorbereitung entscheidend.

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

Um den Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie sowohl persönliche als auch formale Voraussetzungen erfüllen.

Persönliche Voraussetzungen

  • Sie sind zum Zeitpunkt der Antragstellung ALG-I-Empfänger
  • Sie sind maximal 65 Jahre alt
  • Sie werden künftig mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig tätig sein
  • Sie besitzen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für Ihre geplante Tätigkeit
  • Sie können glaubhaft darlegen, dass Ihre Selbstständigkeit eine existenzsichernde Einkommensperspektive bietet

Formale Voraussetzungen

  • Sie verfügen über einen durchdachten Businessplan mit Finanzplanung und Rentabilitätsvorschau
  • Sie lassen die Tragfähigkeit Ihres Gründungsvorhabens von einer fachkundigen Stelle prüfen und erhalten eine entsprechende Stellungnahme
  • Sie haben noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG I zum Zeitpunkt der Gründung

Die Ermessensentscheidung: Was bedeutet das für Sie?

Da kein Rechtsanspruch besteht, prüft der Sachbearbeiter, ob Ihre Gründung sinnvoll ist und ob nicht auch eine Anstellung in Frage käme. Lässt sich für Ihre geplante Tätigkeit eine vergleichbare Stelle auf dem Arbeitsmarkt finden, wird der Gründungszuschuss in der Regel abgelehnt.

Deshalb gilt: Je überzeugender Ihr Businessplan, Ihre fachliche Eignung und Ihre persönliche Motivation dargestellt werden, desto besser sind Ihre Chancen auf Bewilligung. Pünktlichkeit, Engagement und eine klare Argumentation spielen dabei eine wichtige Rolle.

Was ist die fachkundige Stellungnahme?

Die fachkundige Stellungnahme ist ein Pflichtdokument für den Gründungszuschuss-Antrag. Sie bestätigt, dass Ihr Gründungsvorhaben wirtschaftlich tragfähig ist. Ausgestellt wird sie von anerkannten Stellen wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Steuerberatern, Unternehmensberatern oder berufsständischen Kammern.

Die Stellungnahme bewertet in der Regel:

  • die Schlüssigkeit des Businessplans
  • die Realistik der Finanzplanung
  • Ihre fachliche Eignung
  • die Marktchancen Ihrer Geschäftsidee

Hinweis: Die Kosten für die Erstellung der fachkundigen Stellungnahme variieren je nach Anbieter. In manchen Fällen können diese Kosten über einen AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) gefördert werden.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen ausgezahlt:

Phase 1: Sechs Monate

In den ersten sechs Monaten erhalten Sie:

  • Ihr bisheriges ALG-I in voller Höhe (individuell, abhängig von Ihrem früheren Einkommen)
  • zusätzlich 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung

Die Höhe des ALG-I-Anteils ist also von Person zu Person unterschiedlich. Wer zuletzt ein höheres Gehalt hatte, erhält entsprechend mehr.

Phase 2: Weitere neun Monate

Nach den ersten sechs Monaten prüft die Agentur für Arbeit erneut, ob Ihre Selbstständigkeit weiterhin tragfähig ist. Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie für weitere neun Monate:

  • 300 Euro pro Monat

Das ALG I wird in dieser Phase nicht mehr fortgeführt. Außerdem müssen Sie in Phase 2 Ihre Kranken- und Rentenversicherung vollständig selbst tragen, da die soziale Absicherung durch das ALG I entfällt. Das sollten Sie bei Ihrer Finanzplanung unbedingt berücksichtigen.

Wie und wann müssen Sie den Antrag stellen?

Der Antrag auf Gründungszuschuss muss vor der offiziellen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.

So läuft der Antragsprozess typischerweise ab:

  1. Frühzeitig informieren: Sprechen Sie Ihren Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit so früh wie möglich auf Ihr Gründungsvorhaben an.
  2. Businessplan erstellen: Entwickeln Sie einen überzeugenden Businessplan mit Liquiditätsplanung und Rentabilitätsvorschau.
  3. Fachkundige Stellungnahme einholen: Lassen Sie Ihren Businessplan von einer anerkannten Stelle prüfen und bestätigen.
  4. Antrag einreichen: Reichen Sie alle Unterlagen vollständig bei Ihrer Agentur für Arbeit ein – mindestens mit 150 Tagen Restanspruch auf ALG I.
  5. Entscheidung abwarten: Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und trifft eine Ermessensentscheidung.
  6. Selbstständigkeit aufnehmen: Erst nach Bewilligung oder zumindest nach Antragstellung nehmen Sie Ihre Tätigkeit offiziell auf.

Wichtiger Hinweis: Es reicht aus, bereits einen einzigen Tag ALG I bezogen zu haben. Allerdings dürfen Sie nicht warten, bis Ihr ALG-I-Anspruch vollständig ausgeschöpft ist – der Restanspruch von mindestens 150 Tagen ist zwingend einzuhalten.

Ist ein Zuverdienst neben dem Gründungszuschuss möglich?

Ja, grundsätzlich ist ein Zuverdienst möglich. Wichtig ist dabei, dass die zusätzliche Tätigkeit tatsächlich im Nebenerwerb ausgeübt wird und 15 Stunden pro Woche nicht übersteigt. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle – entscheidend ist allein die Stundengrenze.

Was passiert, wenn Sie nach dem Gründungszuschuss erneut arbeitslos werden?

Sollten Sie nach dem Bezug des Gründungszuschusses erneut arbeitslos werden, wird Ihr neuer ALG-I-Anspruch um die Anzahl der Tage gekürzt, in denen Sie den Gründungszuschuss bezogen haben. Das ist ein wichtiger Aspekt, den Sie bei Ihrer Risikoplanung berücksichtigen sollten.

Typische Gründe für eine Ablehnung

Damit Sie gut vorbereitet in den Antragsprozess gehen, sollten Sie die häufigsten Ablehnungsgründe kennen:

  • Der Restanspruch auf ALG I beträgt weniger als 150 Tage
  • Der Businessplan ist nicht schlüssig oder die Finanzplanung ist unrealistisch
  • Die fachkundige Stellungnahme fehlt oder ist nicht anerkannt
  • Für die geplante Tätigkeit gibt es offene Stellenangebote auf dem Arbeitsmarkt
  • Die fachliche Eignung des Antragstellers ist nicht ausreichend nachgewiesen
  • Der Antrag wurde erst nach Aufnahme der Selbstständigkeit gestellt

FAQ: Häufige Fragen zum Gründungszuschuss

Kann ich den Gründungszuschuss auch als Freiberufler beantragen?

Ja. Der Gründungszuschuss ist nicht auf Gewerbetreibende beschränkt. Auch Freiberufler können die Förderung beantragen, sofern sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Muss ich den Gründungszuschuss versteuern?

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei, muss aber in der Steuererklärung angegeben werden, da er dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dadurch kann er den Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen. Eine steuerliche Beratung ist hier empfehlenswert.

Kann ich den Gründungszuschuss und den Einstiegsgeld gleichzeitig beantragen?

Nein. Das Einstiegsgeld richtet sich an ALG-II-Empfänger (Bürgergeld), der Gründungszuschuss an ALG-I-Empfänger. Beide Förderungen schließen sich gegenseitig aus.

Was passiert, wenn ich meinen Gründungszuschuss-Antrag ablehne und später doch gründen möchte?

Sie können den Antrag erneut stellen, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen – insbesondere den Restanspruch von mindestens 150 Tagen ALG I. Sprechen Sie Ihren Sachbearbeiter frühzeitig an.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

Die Bearbeitungszeit variiert je nach Agentur für Arbeit und individueller Situation. Planen Sie ausreichend Zeit ein und stellen Sie den Antrag nicht auf den letzten Drücker.

Professionelle Gründungsberatung mit AVGS

Ein überzeugender Businessplan ist einer der wichtigsten Faktoren für die Bewilligung des Gründungszuschusses. Dabei geht es nicht nur um Zahlen – sondern darum, Ihren Sachbearbeiter von der Tragfähigkeit Ihrer Idee und Ihrer persönlichen Eignung zu überzeugen.

Die EWU Dr. Wallberg & Partner GmbH unterstützt Sie bei der Erstellung Ihres Businessplans, Ihrer Liquiditätsplanung und einer Rentabilitätsvorschau. Mit einem AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) kann Ihre Gründungsberatung vollständig kostenfrei sein.

Informieren Sie sich vorab in einem kostenlosen Infogespräch über Ihre Möglichkeiten. Unsere Experten beraten Sie an über zehn Standorten bundesweit – ob Sie erst am Anfang stehen oder bereits konkrete Pläne haben.

Jetzt Gründungsberatung mit AVGS vereinbaren