Gründungszuschuss vom Arbeitsamt

Ein Glas voller Kleingeld
Mit dem Gründungszuschuss vom Arbeitsamt in die Selbstständigkeit starten.

Der Gründungszuschuss vom Arbeitsamt soll Arbeitslose finan­ziell auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit unter­stützen und sozial absi­chern. Die Fördermaßnahme exis­tiert bereits seit 2006, seit 2012 besteht jedoch kein Rechtsanspruch mehr darauf. Wer aller­dings die not­wen­digen Voraussetzungen erfüllt, kann nach wie vor von der staat­li­chen Förderung pro­fi­tieren.

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

Um den Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese betreffen zum einen die Gründerperson an sich, zum anderen sind sie von der all­ge­meinen Arbeitsmarktsituation abhängig.

Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss?

Zu den per­sön­li­chen Voraussetzungen zum Gründungszuschuss zählen ver­schie­dene Faktoren. So muss der Antragsteller:

  • max. 65 Jahre alt sein
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung ALG I beziehen
  • künftig mind. 15 Stunden pro Woche selbst­ständig tätig sein
  • die erfor­der­li­chen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung der selbst­stän­digen Tätigkeit besitzen
  • die Tragfähigkeit seines Gründungsvorhabens von fach­kun­diger Stelle prüfen lassen
  • über einen durch­dachten Businessplan und Finanzkonzept ver­fügen
  • glaub­haft ver­mit­teln, dass die selbst­stän­dige Tätigkeit einen Gewinn erwirt­schaftet, der seine Existenz sichert

Neben den per­sön­li­chen Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss spielt die aktu­elle Arbeitsmarktsituation eine ent­schei­dende Rolle. Sollte sich für die ange­strebte selbst­stän­dige Tätigkeit ein Angestelltenverhältnis finden, wird der Gründungszuschuss in der Regel nicht gewährt.

Fallstricke beim Gründungszuschuss

Es reicht aus, nur einen ein­zigen Tag vor der Gründung Arbeitslosengeld I zu beziehen. Allerdings ist es nicht zulässig, erst nach der kom­pletten Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes zu gründen. Ein Restanspruch von 150 Tagen muss ein­ge­halten werden.

Ebenfalls wichtig: Sollte der Gründer erneut arbeitslos werden, wird sein erneuter Anspruch auf ALG I um die Zahl jener Tage gekürzt, in denen er den Gründungszuschuss bezog.

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Wie lange wird der Gründungszuschuss gewährt?

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gewährt. Die erste Phase dauert sechs Monate. In diesem Zeitraum wird die kom­plette ALG I Leistung fort­ge­führt und der Gründungswillige erhält zusätz­lich 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung.

Danach prüft die Agentur für Arbeit den Staus quo: Wurden die ver­ein­barten Etappenziele erreicht? Ist das Konzept wei­terhin trag­fähig? Was hat der Antragsteller unter­nommen, um sein Gewerbe vor­an­zu­treiben?

Fällt die erneute Prüfung positiv aus, werden für wei­tere neun Monate 300 Euro Gründungszuschuss pro Monat gezahlt – jetzt aller­dings ohne die Fortführung der ALG I Leistungen.

Ist ein Zuverdienst zum Gründungszuschuss mög­lich?

Ja. Grundsätzlich dürfen Empfänger des Gründungszuschusses neben den Leistungen des ALG I im Nebenerwerb noch etwas Geld ver­dienen. Wichtig ist hier, dass die Tätigkeit tat­säch­lich im Nebenerwerb aus­ge­führt wird und 15 Stunden pro Woche nicht über­steigt. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.

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